Führerscheinklassen - Fahrschule- Ferch

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Führerschein

Klasse

Fahrzeug

Alter

Klasse
bis 18.01.2013

Klasse
bis 31.12.1998





  • Kraftwagen bis 3.500 kg zG und max. 9 Plätzen (einschl. Fahrer)

  • Mit der Klasse B können Sie folgende Anhänger ziehen:

     - Anhänger bis 750 kg zG
     - Anhänger über 750 kg zG wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer als 3.500 kg ist
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: AM, L


18 Jahre
BF 17 Jahre


B


3




  • Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg, sofern die zG der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.

Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: -


18 Jahre
BF 17 Jahre


-


3




  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger odel Sattelanhänger bestehen, sofern die zG des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: -


18 Jahre
BF 17 Jahre


BE


3

*




  • Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind,  

Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: -


18 Jahre


C1


3


*




  • Kraftwagen (außer Omnibus) der Klasse C1 über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG mit Anhänger über 750 kg zG

  • Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG größer ist als 3.500 kg

Die zG einer Kombination der Klasse C1E darf nicht größer sein al 12.000 kg.
Vorbesitz: C1
Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E bei Besitz von D1


18 Jahre


C1E


3

*




  • Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, mit Anhänger bis 750 kg zG.

Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: C1


21 Jahre
18 Jahre **


C


2
bis zum 50. Geburtstag

*




  • Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG und Anhänger über 750 kg.

Vorbesitz: C
Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T sowie D1E bei Besitz von D1 sowie DE bei Besitz von D


21 Jahre
18 Jahre **


CE


2
bis zum 50. Geburtstag

*




  • Omnibus mit einer maximalen Länge von 8 m und mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: -


21 Jahre
18 Jahre **


D1


3
(bis 7,5 t nur techn. Begutachtungsfahrten)

*




  • Omnibus der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg zG

Vorbesitz: D1
Eingeschlossene Klassen: BE sowie C1E bei Besitz von C1


21 Jahre
18 Jahre **


D1E


3
(bis 7,5 t nur techn. Begutachtungsfahrten)

*




  • Omnibus der zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut ist, auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: D1


24 Jahre
23 Jahre
21 Jahre
20 Jahre
18 Jahre ***


D


2
(bis zum 50. Geburtstag nur für techn. Begutachtungsfahrten)

*




  • Omnibus der Klasse D mit Anhänger über 750 kg zG.

Vorbesitz: D
Eingeschlossene Klassen: D1E, BE sowie C1E bei Besitz von C1


24 Jahre
23 Jahre
21 Jahre
20 Jahre
18 Jahre ***


DE


2
(bis zum 50. Geburtstag nur für techn. Begutachtungsfahrten)






  • Kraftrad über 45 km/h bbH oder über 50 cm³ Hubraum

  • Dreirädrige Kraftfahrzeug

      a) Motorleistung mehr als 15 kW
      b) mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum mehr als 50 cm³ oder mehr als 45 km/h bbH und Motorleistung mehr als 15 kW
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM


Krafträder 24 Jahre (Direkteinstieg)
bei 2-jährigem Vorbesitz von A2 20 Jahre
Dreirädrige Kfz 21 Jahre


A


1
3
(3-rädrige Kfz)





  • Kraftrad bis 35 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg

Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: A1, AM


18 Jahre


A
(beschränkt)


1a






  • Kraftrad bis 125 cm³ Hubraum, max. 11 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und mit mehr als 45 km/h bbH, max. 15 kW Motorleistung oder mehr als 50 cm³ Hubraum

Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: AM


16 Jahre


A1


1b
3

(3-rädrige Kfz)









  • Krafträder/ Fahräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH und einer elektr. Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor max. 50 cm³ Hubraum

  • Zweirädrige Kleinkrafträder bis 45 km/h bbH und einer elektr. Antriebsmaschine oder Elektromotor max. 4 kW Nenndauerleistung oder Verbrennungsmotor max. 50 cm³

  • Dreirädrige Kleinkrafträder/ vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH

     - Fremdzündungsmotor Hubraum max. 50 cm³
     - andere Verbrennungsmotoren max. 4 kW Nutzleistung
     - Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung
     - bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor ohne Batterie)
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: -


16 Jahre


M
S


4





  • Zugmaschinen bis 40 km/h bbH in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h)

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen bis 25 km/h, auch mit Anhänger

  • Stapler und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bbH, auch mit Anhänger

Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: -


16 Jahre


L


3
5






  • Zugmaschinen bis 60 km/h bbH in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: L, AM


16 Jahre
(nur bis 40 km/h bbH)
18 Jahre
(nur bis 60 km/h bbH)


*     
Nachweis der Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG bei gewerblicher Güter- und Personenbeförderung
**   Die jeweils angegebene niedrigere Midestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb" befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg erworben haben.
***
Altersgrenze nach Vorgabe des BKrFQG

zG:   zulässige Gesamtmasse/ Die zG einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zG der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten
bbH: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

 
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü